Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aggerverbandsgesetz

AggerVG -

§ 41 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Verband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst des Verbandes stehen. Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde können durch die Satzung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates oder auf den Vorstand übertragen werden.

§ 40 § 42