Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aggerverbandsgesetz
AggerVG -§ 41 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Der Verband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst des Verbandes stehen. Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde können durch die Satzung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates oder auf den Vorstand übertragen werden.